Entwurf
§ 1 Name, Sitz
1. Privatpersonen haben sich zusammengeschlossen, um einen Verein zu bilden. Der Verein trägt nun den Namen
Mittelstandsforum Oberrhein e.V.
2. Innerhalb des Vereins behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden und umfasst das Gebiet der Metropolregion Oberrhein.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Grundsätze
Der Verein arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Hauptziel ist die Förderung der Oberrhein Region; konkret Kontakte Kooperationen und Projekte zwischen Persönlichkeiten, Unternehmen, Institutionen der Region zu schaffen und zu fördern. Die TMO, die Trinationale Metropolregion Oberrhein mit Leben zu erfüllen.
2. Förderung und Pflege der Unternehmenskultur zwischen Unternehmen beiderseits des Rhein aber auch entlang des Rheins (KA - FR ) Zur Förderung des Kooperationsgedanken zwischen soll ein Preis z.B. ,für beispielhafte (rheinüberschreitende) Kooperationen, beispielhaftes Engagement ausgelobt und verliehen werden.
3. Wichtiges Instrument der Aktivitäten stellt die „unternehmerische Nachbarschaftshilfe“ dar, bei der „Paten“ (Größere Unternehmen, Institutionen oder auch Persönlichkeiten“) mittelständischen Unternehmen z.B. bei schwierigen Entscheidungen oder Situationen ihre Kompetenz u. Know-how als „immaterielle Wirtschaftsförderung“ zur Verfügung stellt. (Experte aus dem Hause wird ausgeliehen) Das nutzende Unternehmen zahlt an der Verein eine symbolische Spende; deren Höhe bestimmt der Vorstand. Die Organisation dieser Leistungen übernimmt die Geschäftsstelle.
4. Durch diese ideelle Unterstützung soll auch der Fortbestand von Unternehmen z.B. Traditionsunternehmen gesichert werden; z. B. durch Hilfe bei der Nachfolgelösung, Gewinnung von Patenschaften und Kooperationen zwischen Unternehmen und Personen.
5. In ähnlicher Art sollen auch soziale Engagements von Unternehmen unterstützt werden.
6. Ziel ist auch dem Lebenswerk von Unternehmern mehr Bedeutung und Ansehen in der Gesellschaft zu verschaffen. Diesem Zweck dienen Publikationen über unternehmerische Leistungen in den Medien; besonderes Augenmerk soll Traditionsunternehmen ( z.B. die letzten Ihres Faches ) gewidmet werden.
7. Dazu gehört auch die Organisation von Treffen und Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben und Ausstellungen. Zur Förderung der Unternehmenskultur der Zusammenarbeit , insbes. der Rhein - überschreitenden soll ein Wettbewerb / Verleihung einer Auszeichnung ausgelobt werden.
8. Der Verein arbeitet parteiunabhängig und ist offen für Personen aller Nationalitäten soweit sie die demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung anerkennen. Über die Aufnahme jedes Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
9. Zur Erreichung dieser Ziele darf und soll der Verein auch Kooperationen mit Initiativen, Stiftungen oder Institutionen mit geeigneter Zielsetzung eingehen; auch Mitglied in anderen Vereinen und Initiativen werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden, die sich im Sinne von § 1 Abs. 1 tätig sein wollen, ferner juristische Personen, Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Institutionen und Vereinigungen, die ebenfalls im Sinne von § 1 Abs. 1.) dieser Satzung tätig sind.
- Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben, diese entscheidet über die Beschwerde.
- Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Ein Mitglied kann zum Ende eines jeden Kalenderquartals binnen einer Frist von einem Monat seinen Austritt aus dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt oder zuwider gehandelt hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt oder geschädigt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstands, der ihm unter Angabe der Gründe durch Einwurfeinschreiben mitzuteilen ist. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kann das Mitglied gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied muss vor Beschlussfassung gehört werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Weitere Vorstandsmitglieder kann der Vorstand benennen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
a. den Mitgliedern des Vorstandes,
b. aus den Delegierten als Vertreter der in § 7 Abs. 1.) Satz 1 genannten Vereinsmitgliedern,
c. persönlichen Einzelmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bzw. dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Übersendung der Tagesordnung und etwaiger notwendiger Verhandlungsunterlagen schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied und jede/r Delegierte sowie jedes persönliche Einzelmitglied hat je eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Namen des Vorstands-Mitglieds, die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder, Delegierten und Einzelmitgliedern, die Gegenstände der Verhandlungen, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes,
der geprüften Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Wahl von zwei Revisoren.
- Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die Beschlussfassung über:
a. Eine Wahlordnung,
b. Anträge,
c. Satzungsänderungen,
d. die Auflösung des Vereins,
e. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f. Beschwerden nach § 7 Abs. 2.) und 5.) dieser Satzung,
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer; jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis regelt der Vorstand durch Beschluss in eigener Zuständigkeit.
- Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung der Amtszeit und Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes statt.
- Willenserklärungen des Vereins werden vom Vorstand abgegeben.
- Der Vorstand trifft nach Bedarf – mindestens viermal im Jahr – auf Einladung des Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
- Der Vorstand hat die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben zu erfüllen, die für die Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Schritte zu unternehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner die:
a. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr,
b. Verabschiedung seiner Geschäftsordnung (fakultativ),
c. Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Mitglied ist gem. § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
2. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohl des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Mitglieder des Vorstands verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen unter sich auf. Die interne Aufgabenverteilung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
3. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Ersatz bestimmen.
§ 14 Finanzen
- Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring und durch öffentliche Zuwendungen gedeckt werden.
- Alle Mittel des Vereins sind für die in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben zweckgebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen.
§ 15 Form der Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder/Gründungsmitglieder
Diese üben eine aktive Funktion im Vorstand, oder im Beirat aus, bringen sonstigen ideellen Input aus, redaktionellen Beitrag, sonstige Unterstützung des Vorstandes. Sind nicht beitragspflichtig, (ggf. Spendenberechtigt)
2. Fördermitglieder ( geförderte Unternehmen )
Nutzen die Leistungen des Netzwerkes indem sie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Leisten eine Spende, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage und dem Umfang vom Vorstand vorgeschlagen werden (in „Notfällen“ erlassen werden kann), die Kommunikationsleistungen des Netzwerkes nutzen, Präsentation Dokumentation des Lebenswerkes oder besonderen Engagements. Diese unterstützen den Verein mit einer Spende (ab € 300,00/Jahr)
3. Paten, Senatoren, Unternehmen, Persönlichkeiten, Institutionen, die sie „Nachbarschaftshilfe“ aktiv mit „Kompetenz-Ausleihe“, und/oder mit einer Spende ab € 1.000,00/Jahr unterstützen, werden vom Vorstand als „Paten der Regionalen Wirtschaft“ ernannt und dieses Engagement intern wie extern publiziert.
4. Ein Patronat können Persönlichkeiten übernehmen über eine Veranstaltung, eine Aktion, eine Ausstellung.
5. Ehrenmitglieder, Persönlichkeiten, die die Initiative ideell unterstützen (ohne Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne).
6. Kurator(-ium) wird berufen z.B. anlässlich einer Preisauslobung, Ausstellung.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Baden-Baden, die verpflichtet ist, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige soziale Zwecke auf dem Gebiet der Altenarbeit/Altenhilfe zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom …………………. errichtet.
(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen: mindestens sieben Unterschriften erforderlich):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Baden-Baden, den ………………..